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Antidiskriminierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verursacht hohe Kosten

Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zu neuer Bürokratie, Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Kosten für Unternehmen geführt.

Das AGG und die Richtlinien (EU-RL) sind überflüssig. Diskriminierung ist im deutschen Recht seit langer Zeit verboten. Das gilt für alle Diskriminierungen, gleich aus welchem Grund oder auf Grund welchen Merkmals sie stattfinden. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz für das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern und gilt auch zwischen Privatpersonen.

Einer der größten Bürokratieverursacher im AGG ist die Beweislastumkehr des § 22 AGG: Danach muss der Arbeitgeber bereits dann, wenn der Bewerber oder Arbeitnehmer Indizien anführt, die eine Benachteiligung vermuten lassen, nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat. Diese Regelung zur Beweislastverteilung bringt in höchstem Maße Rechtsunsicherheit mit sich. Unklar ist, welche Qualität die Indizien haben müssen, die die Beweislastumkehr auslösen. Weiter unklar ist, mit wie sich der Beklagte mit welchen Beweisen entlasten kann, da er negative Tatsachen – das Nichtvorliegen einer Diskriminierung – nachweisen muss. Dies ist fast ausgeschlossen. Um im Falle einer Klage eines Bewerbers Entlastungsbeweise erbringen zu können, müssen Unternehmen daher enorme Kosten in Kauf nehmen. Nach einer empirischen Erhebung der Universität Dortmund zu den Gesetzesfolgekosten aus dem AGG hat die Einführung des AGG die Unternehmen in Deutschland im ersten Jahr 1,73 Mrd. Euro gekostet.

Schulungen der Mitarbeiter stellten mit 31 Prozent den zweitgrößten Kostenblock dar. Hinzukommen umfangreiche Dokumentationspflichten der Unternehmen, insbesondere der Bewerbungsunterlagen jedes einzelnen Bewerbers. Unterlagen müssen über lange Zeiträume hinweg aufgehoben werden, da der Bewerber bis zu zwei Monate, nachdem er von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat – grundsätzlich mit Erhalt des Ablehnungsschreibens –, Zeit hat, seinen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Unternehmen schriftlich geltend zu machen.

AGG birgt Gefahr der Willkür

Die Beweislastumkehr eröffnet zudem die Möglichkeit, den Entschädigungsanspruch gezielt rechtsmissbräuchlich auszunutzen. Einzelpersonen, so genannte „AGG-Hopper“, suchen gezielt nach Fehlern in Stellenanzeigen, um abgelehnt zu werden und anschließend eine Entschädigung einzufordern. Diesen AGG-Hoppern geht es nicht um den Vertragsschluss, sondern sie wollen allein unberechtigt Entschädigungen einklagen. Auch sind mittlerweile entsprechende Vorgehensweisen so genannter Antidiskriminierungsvereine bekannt geworden, die den Unternehmen in vergleichbaren Situationen hohe Erstattungen abpressen, indem sie die entstandene Rechtsunsicherheit ausnutzen.

Rechtssprechung des EuGH weitet Anwendungsbereich aus

Zusätzliche Rechtsunsicherheiten bringen die vom Europäische Gerichtshof (EuGH) entschiedene Klagen mit sich. So hat der EuGH mit mehreren Entscheidungen den Anwendungsbereich der EU-Richtlinien zur Nichtsdiskriminierung erheblich und über ihren Regelungsgehalt hinaus ausgeweitet.

In seinem Urteil in der Rechtssache „Feryn“ vom 10. Juli 2008 (C-54/07) hat der EuGH entschieden, dass eine Diskriminierung auch dann vorliegen kann, wenn es gar keine Diskriminierung gibt. In der Rechtssache Coleman (Urteil vom 17. Juli 2008; C-303/06) hat der EuGH entschieden, dass eine Diskriminierung wegen einer Behinderung auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer selbst nicht behindert ist.

Die EU-Kommission plant neue Antidiskriminierungsvorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts. Hierfür ist kein Regelungsbedarf ersichtlich. Die EU-Kommission begründet ihre Regelungsabsicht lediglich damit, dass es in allen Mitgliedsstaaten Rechtsvorschriften gebe, die über die europäischen Anforderungen der einschlägigen Richtlinien hinausgehen. Diese müssten auf ein einheitliches Niveau gebracht werden. Damit besteht die Gefahr des ständigen „Aufschaukelns“ und der Verschärfung entsprechender Reglementierungen auf europäischer Ebene.
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