Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Entsendegesetz nicht für staatliche Lohnfestsetzung missbrauchen
Mit dem neuen Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und einem geänderten Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) wurde erstmals die Ermächtigung geschaffen, Tarifverträge durch staatliche Lohnfestsetzung außer Kraft zu setzen und damit unmittelbar in die Tarifautonomie einzugreifen.
Das AEntG wurde 1996 vor dem Hintergrund der europäischen Entsenderichtlinie für den Bereich der Bauwirtschaft geschaffen. Ziel war es, die Anwendung von inländischen gesetzlichen und tariflichen Mindestarbeitsbedingungen auf vorübergehend nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer zu ermöglichen. Dementsprechend kann die Aufnahme weiterer Branchen in das Entsendegesetz in Betracht kommen, wenn soziale Verwerfungen durch Entsendearbeitnehmer nachgewiesen sind und Tarifverträge gelten, die zuvor nach den Regeln des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Neues Gesetz ermächtigt zum staatlichen Lohndiktat
Mit dem am 24. April 2009 in Kraft getretenen geänderten Entsendegesetz wird der ursprüngliche Zweck des Gesetzes in den Hintergrund gedrängt. Die Neuregelung zielt vielmehr auf die Ermächtigung zur staatlichen Lohnfestsetzung in den Branchen des Entsendegesetzes. Nicht mehr die Beseitigung von sozialen Verwerfungen infolge von grenzüberschreitenden Entsendungen, sondern die Schaffung von staatlichen Mindestlöhnen steht im Vordergrund. Das Beispiel „Post-Mindestlohn“ hat gezeigt, wie dadurch das Entsendegesetz zum Eingriff in den Wettbewerb missbraucht werden kann. Der Verlust tausender Arbeitsplätze ist die Folge.
Ermächtigung zur Tarifzensur
Im Entsendegesetz wurde der bisherige Tarifvorrang ersatzlos gestrichen. Nach dem neuen Entsendegesetz gelten zukünftig erstreckte Tarifverträge auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer an andere, abweichende Tarifverträge gebunden sind. Abweichende Tarifverträge werden außer Kraft gesetzt.
Die Regelung, nach der bei mehreren Tarifverträgen in einer Branche die gewerkschaftliche Repräsentativität dafür ausschlaggebend sein soll, ob ein Tarifvertrag erstreckt wird, zielt dabei klar auf die Schwächung kleiner Gewerkschaften. Die Erstreckung eines für repräsentativ erachteten Tarifvertrages ist eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Ermächtigung zur staatlichen Zensur von Tarifverträgen.
Es fehlt im Gesetz die Klarstellung, dass sich ein Tarifvertrag vor der Allgemeinverbindlicherklärung durch Erreichen des sog. 50-Prozent-Quorums mehrheitlich in einer Branche durchgesetzt haben muss. Damit besteht die Gefahr, dass in den Branchen des Entsendegesetzes ein Tarifvertrag durch Rechtsverordnung selbst dann auf die gesamte Branche erstreckt werden kann, wenn die an ihn gebundenen Arbeitgeber nur eine Minderheit der Arbeitnehmer der Branche beschäftigen.
Aufnahme hat weit reichende Konsequenzen
Mit der Aufnahme einer Branche in das AEntG ist eng die Überprüfung der erstreckten tariflichen Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Überstundensätze, Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubskassenverfahren) durch die Behörden der Zollverwaltung verbunden, die mit weitgehenden Rechten ausgestattet sind. Sie hat zugleich erweiterte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Folge. Verstöße gegen das AEntG können als Ordnungswidrigkeit je nach Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bzw. 500.000 Euro geahndet werden. Auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist möglich.
In Branchen des Entsendegesetzes gilt zudem eine Generalunternehmerhaftung, wenn der beauftragte Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt. Schließlich unterliegt der Einsatz von Zeitarbeit Einschränkungen. Wird ein Zeitarbeitnehmer in einer Branche des Entsendegesetzes mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines erstreckten Tarifvertrages fallen, so sind die dort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen auch für den Zeitarbeitnehmer verbindlich. Die im AÜG vorgesehene Abweichungsmöglichkeit vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch Tarifvertrag greift insoweit nicht.
Neues Gesetz ermächtigt zum staatlichen Lohndiktat
Mit dem am 24. April 2009 in Kraft getretenen geänderten Entsendegesetz wird der ursprüngliche Zweck des Gesetzes in den Hintergrund gedrängt. Die Neuregelung zielt vielmehr auf die Ermächtigung zur staatlichen Lohnfestsetzung in den Branchen des Entsendegesetzes. Nicht mehr die Beseitigung von sozialen Verwerfungen infolge von grenzüberschreitenden Entsendungen, sondern die Schaffung von staatlichen Mindestlöhnen steht im Vordergrund. Das Beispiel „Post-Mindestlohn“ hat gezeigt, wie dadurch das Entsendegesetz zum Eingriff in den Wettbewerb missbraucht werden kann. Der Verlust tausender Arbeitsplätze ist die Folge.
Ermächtigung zur Tarifzensur
Im Entsendegesetz wurde der bisherige Tarifvorrang ersatzlos gestrichen. Nach dem neuen Entsendegesetz gelten zukünftig erstreckte Tarifverträge auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer an andere, abweichende Tarifverträge gebunden sind. Abweichende Tarifverträge werden außer Kraft gesetzt.
Die Regelung, nach der bei mehreren Tarifverträgen in einer Branche die gewerkschaftliche Repräsentativität dafür ausschlaggebend sein soll, ob ein Tarifvertrag erstreckt wird, zielt dabei klar auf die Schwächung kleiner Gewerkschaften. Die Erstreckung eines für repräsentativ erachteten Tarifvertrages ist eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Ermächtigung zur staatlichen Zensur von Tarifverträgen.
Es fehlt im Gesetz die Klarstellung, dass sich ein Tarifvertrag vor der Allgemeinverbindlicherklärung durch Erreichen des sog. 50-Prozent-Quorums mehrheitlich in einer Branche durchgesetzt haben muss. Damit besteht die Gefahr, dass in den Branchen des Entsendegesetzes ein Tarifvertrag durch Rechtsverordnung selbst dann auf die gesamte Branche erstreckt werden kann, wenn die an ihn gebundenen Arbeitgeber nur eine Minderheit der Arbeitnehmer der Branche beschäftigen.
Aufnahme hat weit reichende Konsequenzen
Mit der Aufnahme einer Branche in das AEntG ist eng die Überprüfung der erstreckten tariflichen Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Überstundensätze, Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubskassenverfahren) durch die Behörden der Zollverwaltung verbunden, die mit weitgehenden Rechten ausgestattet sind. Sie hat zugleich erweiterte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zur Folge. Verstöße gegen das AEntG können als Ordnungswidrigkeit je nach Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bzw. 500.000 Euro geahndet werden. Auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist möglich.
In Branchen des Entsendegesetzes gilt zudem eine Generalunternehmerhaftung, wenn der beauftragte Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt. Schließlich unterliegt der Einsatz von Zeitarbeit Einschränkungen. Wird ein Zeitarbeitnehmer in einer Branche des Entsendegesetzes mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines erstreckten Tarifvertrages fallen, so sind die dort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen auch für den Zeitarbeitnehmer verbindlich. Die im AÜG vorgesehene Abweichungsmöglichkeit vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch Tarifvertrag greift insoweit nicht.
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