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Arbeitskampf

Missbrauch des Streikrechts verhindern

Um Schaden für die Volkswirtschaft zu vermeiden, muss die Friedensfunktion des Tarifvertrages gesichert und ein Missbrauch des Streikrechts verhindert werden.

Arbeitskämpfe schädigen die Volkswirtschaft. Sie kommen zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele nur als „ultima-ratio“ in Betracht. Das deutsche Tarifvertragssystem hat bisher einen Beitrag dazu geleistet, dass im Vergleich zum europäischen Durchschnitt eine relativ geringe Zahl an Arbeitskämpfen zu verzeichnen gewesen ist. Dies ist ein wichtiger Standortvorteil.

Fehlentwicklungen der letzten Jahre belegen, dass unter den Voraussetzungen einer modernen Wirtschaft das in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzte Gleichgewicht der Kräfte der Tarifpartner nicht mehr gewährleistet ist. In der aktuellen Rechtsprechung hat sich die Verschiebung der Grenzen des Arbeitskampfrechts zu Lasten der Betriebe fortgesetzt. So wurde eine so genannte „Flash-Mob-Aktion“ im Einzelhandel als mögliches Arbeitskampfmittel anerkannt. Besonders schwer wiegt, dass die Gewerkschaften in keiner Weise ausschließen können, dass an solchen streikbegleitenden Aktionen Betriebsfremde mitwirken. Gewerkschaften können somit zu Betriebsblockaden aufrufen. Diese Rechtsprechung fügt sich in eine Reihe von neueren Urteilen ein, die neben Streiks um Sozialpläne auch Arbeitskämpfe zur Unterstützung fremder Tarifziele zugelassen und damit das Streikrecht der Gewerkschaften deutlich ausgeweitet haben. Solche Streiks verletzen die tarifvertragliche Friedenspflicht und untergraben die Tarifautonomie. Eine zunehmende Rechtsunsicherheit ist die Folge. Der Gesetzgeber muss hier handeln und eine Grundlage schaffen, die für alle Beteiligten einen zuverlässigen Ordnungsrahmen zur Verfügung stellt.

Friedensfunktion des Flächentarifvertrages wahren

Der Flächentarifvertrag sichert die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Er nimmt eine soziale Befriedungsfunktion wahr und muss notwendige Flexibilisierungsspielräume stärken und ausbauen. Deutschland ist auf wirtschaftlich tragbare und sozial ausgewogene Tarifregelungen angewiesen. Den Tarifvertragsparteien ist es weitgehend gelungen, durch die Vereinbarung unterschiedlicher Möglichkeiten zur betrieblichen Differenzierung ihren Beitrag zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Flächentarifvertrages zu leisten. Die Zukunftsfähigkeit ist jedoch durch den Wechsel in der Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit akut in Gefahr. Die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeineinheit durch das BAG im Juni 2010 hat erhebliche Folgen. Denn ohne Tarifeinheit besteht für die Unternehmen die Gefahr ständiger Tarifauseinandersetzungen oder Streiks. Vor diesem Hintergrund ist es besonders problematisch, dass das BAG zwar auf mögliche Folgen für Betriebsverfassung und Tarifrecht verweist, diese Folgen aber nicht mit zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht hat. Die durch Tarifverträge vermittelte Friedenspflicht steht bei dieser Rechtsprechung vor einer erheblichen Belastungsprobe.

Arbeitskämpfe nur letztes Mittel nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten

Arbeitskämpfe dürfen schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ultima-ratio, also letztes Mittel sein, wenn alle Möglichkeiten in den Tarifverhandlungen ausgeschöpft sind. Die Rechtsprechung setzt diesen von ihr selbst aufgestellten Rechtsgrundsatz aber leider nicht konsequent um. So verletzen beispielsweise die vielfachen Droh- und „Warnstreiks“ der Gewerkschaften während laufender Tarifverhandlungen das ultima-ratio-Prinzip immer wieder. Um den Missbrauch des Streikrechts zu begrenzen und die wirtschaftlich schädliche Aushöhlung des ultima-ratio-Prinzips zu verhindern, bietet sich die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens an. Für die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens sollten die Tarifvertragsparteien Schlichtungsvereinbarungen treffen. Für den Fall, dass solche Vereinbarungen nicht zu Stande kommen oder nicht eingehalten werden, sollten ergänzende Regelungen in das Tarifvertragsgesetz aufgenommen werden. Die BDA setzt sich für eine gesetzliche Schlichtungsobliegenheit ein, das bedeutet keine Zwangsschlichtung.
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