Arbeitskampf
Missbrauch des Streikrechts verhindern
Um Schaden für die Volkswirtschaft zu vermeiden, muss die Friedensfunktion des Tarifvertrages gesichert und ein Missbrauch des Streikrechts verhindert werden.
Arbeitskämpfe schädigen die Volkswirtschaft. Sie kommen zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele nur als „ultima-ratio“ in Betracht. Das deutsche Tarifvertragssystem hat bisher einen Beitrag dazu geleistet, dass im Vergleich zum europäischen Durchschnitt eine relativ geringe Zahl an Arbeitskämpfen zu verzeichnen gewesen ist. Dies ist ein wichtiger Standortvorteil.
Streik und Aussperrung sind Relikte einer vergangenen Epoche unter besonderen historischen – nicht mehr existierenden – wirtschaftlichen Bedingungen. Die heutigen Arbeitsbedingungen sind durch eine technologisch entwickelte, höchst arbeitsteilige, weltweit miteinander verflochtene und im globalen Wettbewerb stehende Wirtschaft gekennzeichnet. Das bisher nicht geregelte, allein von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gestaltete Streikrecht bedarf daher der Modifizierung. Fehlentwicklungen der letzten Jahre belegen, dass unter den Voraussetzungen einer modernen Wirtschaft das in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzte Gleichgewicht der Kräfte der Tarifpartner nicht mehr gewährleistet ist.
Friedensfunktion des Flächentarifvertrages wahren
Der Flächentarifvertrag sichert die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Er nimmt eine soziale Befriedungsfunktion wahr und muss notwendige Flexibilisierungsspielräume stärken und ausbauen. Deutschland ist auf wirtschaftlich tragbare und sozial ausgewogene Tarifregelungen angewiesen. Den Tarifvertragsparteien ist es weitgehend gelungen, durch die Vereinbarung unterschiedlicher Möglichkeiten zur betrieblichen Differenzierung ihren Beitrag zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Flächentarifvertrages zu leisten. Die Zukunftsfähigkeit darf aber nicht durch Zulassung von Streiks gegen verbandsangehörige Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Solche Streiks verletzen die tarifvertragliche Friedenspflicht und untergraben die Tarifautonomie. Es muss im Tarifvertragsgesetz klargestellt werden, dass der Streik gegen tarifgebundene verbandsangehörige Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Sympathiestreiks. Mit der Entscheidung, dass Unterstützungsstreiks grundsätzlich zulässig sind, stellt das Bundesarbeitsgericht ein wichtiges Fundament des deutschen Arbeitskampfrechts in Frage. Solche Streiks gefährden den sozialen Frieden, untergraben die Tarifautonomie an entscheidender Stelle und dürfen nicht auf dem Rücken unbeteiligter Betriebe ausgetragen werden. Ein Streik darf nur zulässig sein, wenn er sich gegen den von der Tarifforderung unmittelbar betroffenen sozialen Gegenspieler richtet.
Arbeitskämpfe nur letztes Mittel nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
Arbeitskämpfe dürfen schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ultima-ratio, also letztes Mittel sein, wenn alle Möglichkeiten in den Tarifverhandlungen ausgeschöpft sind. Die Rechtsprechung setzt diesen von ihr selbst aufgestellten Rechtsgrundsatz aber leider nicht konsequent um. So verletzen beispielsweise die vielfachen Droh- und „Warnstreiks“ der Gewerkschaften während laufender Tarifverhandlungen das ultima-ratio- Prinzip immer wieder. Um den Missbrauch des Streiksrechts zu begrenzen und die wirtschaftlich schädliche Aushöhlung des ultima-ratio-Prinzips zu verhindern, bietet sich die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens an. Für die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens sollten die Tarifvertragsparteien Schlichtungsvereinbarungen treffen. Für den Fall, dass solche Vereinbarungen nicht zu Stande kommen oder nicht eingehalten werden, sollten ergänzende Regelungen in das Tarifvertragsgesetz aufgenommen werden. Die BDA setzt sich für eine gesetzliche Schlichtungsobliegenheit ein, das bedeutet keine Zwangsschlichtung.
Zunehmend nutzen spezialisierte Minderheiten ihre Möglichkeit aus, mit Streiks ganze Betriebe lahm zu legen oder damit zu drohen. Solche Streiks dürfen nicht von einer kleinen Minderheit geführt oder angedroht werden, wenn mit ihnen ein Ziel durchgesetzt werden soll, das nur dieser Minderheit zugute kommen soll, die übrige Belegschaft aber durch den Arbeitskampf die Möglichkeit verliert, ihrer Beschäftigung nachzugehen. Diese Streiks sind unverhältnismäßig und werden durch das Grundgesetz nicht geschützt.
Streik und Aussperrung sind Relikte einer vergangenen Epoche unter besonderen historischen – nicht mehr existierenden – wirtschaftlichen Bedingungen. Die heutigen Arbeitsbedingungen sind durch eine technologisch entwickelte, höchst arbeitsteilige, weltweit miteinander verflochtene und im globalen Wettbewerb stehende Wirtschaft gekennzeichnet. Das bisher nicht geregelte, allein von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gestaltete Streikrecht bedarf daher der Modifizierung. Fehlentwicklungen der letzten Jahre belegen, dass unter den Voraussetzungen einer modernen Wirtschaft das in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzte Gleichgewicht der Kräfte der Tarifpartner nicht mehr gewährleistet ist.
Friedensfunktion des Flächentarifvertrages wahren
Der Flächentarifvertrag sichert die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Er nimmt eine soziale Befriedungsfunktion wahr und muss notwendige Flexibilisierungsspielräume stärken und ausbauen. Deutschland ist auf wirtschaftlich tragbare und sozial ausgewogene Tarifregelungen angewiesen. Den Tarifvertragsparteien ist es weitgehend gelungen, durch die Vereinbarung unterschiedlicher Möglichkeiten zur betrieblichen Differenzierung ihren Beitrag zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Flächentarifvertrages zu leisten. Die Zukunftsfähigkeit darf aber nicht durch Zulassung von Streiks gegen verbandsangehörige Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Solche Streiks verletzen die tarifvertragliche Friedenspflicht und untergraben die Tarifautonomie. Es muss im Tarifvertragsgesetz klargestellt werden, dass der Streik gegen tarifgebundene verbandsangehörige Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Sympathiestreiks. Mit der Entscheidung, dass Unterstützungsstreiks grundsätzlich zulässig sind, stellt das Bundesarbeitsgericht ein wichtiges Fundament des deutschen Arbeitskampfrechts in Frage. Solche Streiks gefährden den sozialen Frieden, untergraben die Tarifautonomie an entscheidender Stelle und dürfen nicht auf dem Rücken unbeteiligter Betriebe ausgetragen werden. Ein Streik darf nur zulässig sein, wenn er sich gegen den von der Tarifforderung unmittelbar betroffenen sozialen Gegenspieler richtet.
Arbeitskämpfe nur letztes Mittel nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
Arbeitskämpfe dürfen schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ultima-ratio, also letztes Mittel sein, wenn alle Möglichkeiten in den Tarifverhandlungen ausgeschöpft sind. Die Rechtsprechung setzt diesen von ihr selbst aufgestellten Rechtsgrundsatz aber leider nicht konsequent um. So verletzen beispielsweise die vielfachen Droh- und „Warnstreiks“ der Gewerkschaften während laufender Tarifverhandlungen das ultima-ratio- Prinzip immer wieder. Um den Missbrauch des Streiksrechts zu begrenzen und die wirtschaftlich schädliche Aushöhlung des ultima-ratio-Prinzips zu verhindern, bietet sich die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens an. Für die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens sollten die Tarifvertragsparteien Schlichtungsvereinbarungen treffen. Für den Fall, dass solche Vereinbarungen nicht zu Stande kommen oder nicht eingehalten werden, sollten ergänzende Regelungen in das Tarifvertragsgesetz aufgenommen werden. Die BDA setzt sich für eine gesetzliche Schlichtungsobliegenheit ein, das bedeutet keine Zwangsschlichtung.
Zunehmend nutzen spezialisierte Minderheiten ihre Möglichkeit aus, mit Streiks ganze Betriebe lahm zu legen oder damit zu drohen. Solche Streiks dürfen nicht von einer kleinen Minderheit geführt oder angedroht werden, wenn mit ihnen ein Ziel durchgesetzt werden soll, das nur dieser Minderheit zugute kommen soll, die übrige Belegschaft aber durch den Arbeitskampf die Möglichkeit verliert, ihrer Beschäftigung nachzugehen. Diese Streiks sind unverhältnismäßig und werden durch das Grundgesetz nicht geschützt.















