Befristung von Arbeitsverträgen
Erfolgversprechender Weg in den Arbeitsmarkt
Praxisgerechte Befristungsmöglichkeiten fördern die Einstiegschancen für Arbeitssuchende in den Arbeitsmarkt und schaffen Flexibilität in den Unternehmen.
Befristete Arbeitsverträge sind ein zentrales Flexibilitätsinstrument am deutschen Arbeitsmarkt. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, flexibel am Markt zu agieren. Sie bieten Arbeitssuchenden einen Erfolg versprechenden Weg für einen Erst- oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Das deutsche Befristungsrecht aber schmälert die Gestaltungsmöglichkeiten und bedeutet so ein Beschäftigungshemmnis. Das Befristungsrecht muss praxisgerecht weiterentwickelt werden, um Arbeitslosigkeit erfolgreich zu bekämpfen.
Ersteinstellungserfordernis abschaffen
Ein Beitrag für die Unterstützung Arbeitssuchender in Beschäftigung zu gelangen, ist die Abschaffung des Ersteinstellungserfordernisses bei sachgrundlosen Befristungen. Das erleichtert gerade den Berufseinstieg junger, qualifizierter Arbeitskräfte, die bereits während ihres Studiums in einem Unternehmen gearbeitet haben, um Praxiserfahrung zu sammeln. Ihnen wird ein erleichterter Berufseinstieg durch ein befristetes Arbeitsverhältnis in Unternehmen, in denen sie während des Studiums tätig waren, infolge des Ersteinstellungserfordernisses verwehrt.
Das Ersteinstellungserfordernis erweist sich damit als beschäftigungspolitischer Hemmschuh. Es ist auch nicht durch europäische Vorgaben gefordert. Vielmehr ist es ausreichend, zwischen einer ersten Befristung eine Wartezeit zu schaffen. Entsprechend dem Beschäftigungsförderungsrecht sollte daher das Ersteinstellungserfordernis durch den Begriff der Neueinstellung ersetzt und dieser auf sechs Monate nach der vorangegangenen Beschäftigung fixiert werden.
Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung erweitern
Arbeitslosigkeit kann an der Wurzel bekämpft werden, wenn die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung effektiver eingesetzt wird. Hierzu muss das Instrument der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern im Teilzeit- und Befristungsgesetz fortentwickelt werden. Danach kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr vollendet hat, ohne sachlichen Grund nur dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist.
Dieses Erfordernis einer bereits bestehenden Beschäftigungslosigkeit ist kontraproduktiv, weil es erst den Eintritt eines Zustands erfordert, der bekämpft werden soll. Drohende Arbeitslosigkeit, unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers, muss ausreichen, um eine sachgrundlose Befristung einzugehen und so Beschäftigung zu erhalten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Befristungsrecht entbürokratisieren
Das Bundesarbeitsgericht hält die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nur für wirksam, wenn die Verlängerungsvereinbarung sich allein auf die Veränderung der Laufzeit des Vertrages beschränkt. Werden zum selben Zeitpunkt weitere Arbeitsbedingungen geändert, ist die Befristung unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn Änderungen zu Gunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden. Diese strenge Auslegung ist praxisfremd. Sie führt dazu, dass befristete Verträge zweimal „angefasst“ werden müssen, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil gewährt werden soll, nämlich einmal, um den Vertrag zu verlängern und ein zweites Mal, um z. B. eine Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Es muss sichergestellt werden, dass im Rahmen der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung zeitgleich auch andere Arbeitsbedingungen geändert werden können, ohne damit die Wirksamkeit der Befristung zu gefährden.
Ersteinstellungserfordernis abschaffen
Ein Beitrag für die Unterstützung Arbeitssuchender in Beschäftigung zu gelangen, ist die Abschaffung des Ersteinstellungserfordernisses bei sachgrundlosen Befristungen. Das erleichtert gerade den Berufseinstieg junger, qualifizierter Arbeitskräfte, die bereits während ihres Studiums in einem Unternehmen gearbeitet haben, um Praxiserfahrung zu sammeln. Ihnen wird ein erleichterter Berufseinstieg durch ein befristetes Arbeitsverhältnis in Unternehmen, in denen sie während des Studiums tätig waren, infolge des Ersteinstellungserfordernisses verwehrt.
Das Ersteinstellungserfordernis erweist sich damit als beschäftigungspolitischer Hemmschuh. Es ist auch nicht durch europäische Vorgaben gefordert. Vielmehr ist es ausreichend, zwischen einer ersten Befristung eine Wartezeit zu schaffen. Entsprechend dem Beschäftigungsförderungsrecht sollte daher das Ersteinstellungserfordernis durch den Begriff der Neueinstellung ersetzt und dieser auf sechs Monate nach der vorangegangenen Beschäftigung fixiert werden.
Arbeitslosigkeit kann an der Wurzel bekämpft werden, wenn die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung effektiver eingesetzt wird. Hierzu muss das Instrument der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern im Teilzeit- und Befristungsgesetz fortentwickelt werden. Danach kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr vollendet hat, ohne sachlichen Grund nur dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist.
Dieses Erfordernis einer bereits bestehenden Beschäftigungslosigkeit ist kontraproduktiv, weil es erst den Eintritt eines Zustands erfordert, der bekämpft werden soll. Drohende Arbeitslosigkeit, unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers, muss ausreichen, um eine sachgrundlose Befristung einzugehen und so Beschäftigung zu erhalten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Befristungsrecht entbürokratisieren
Das Bundesarbeitsgericht hält die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nur für wirksam, wenn die Verlängerungsvereinbarung sich allein auf die Veränderung der Laufzeit des Vertrages beschränkt. Werden zum selben Zeitpunkt weitere Arbeitsbedingungen geändert, ist die Befristung unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn Änderungen zu Gunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden. Diese strenge Auslegung ist praxisfremd. Sie führt dazu, dass befristete Verträge zweimal „angefasst“ werden müssen, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil gewährt werden soll, nämlich einmal, um den Vertrag zu verlängern und ein zweites Mal, um z. B. eine Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Es muss sichergestellt werden, dass im Rahmen der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung zeitgleich auch andere Arbeitsbedingungen geändert werden können, ohne damit die Wirksamkeit der Befristung zu gefährden.
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