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Befristungen erleichtern

Befristungen sind ein Erfolg versprechender Weg in den Arbeitsmarkt

Befristete Arbeitsverträge sind ein zentrales Flexibilitätsinstrument am deutschen Arbeitsmarkt. Praxisgerechte Befristungsmöglichkeiten bieten Unternehmen die Möglichkeit, flexibel am Markt zu agieren. Sie bieten Arbeitssuchenden einen Erfolg versprechenden Weg für einen Erst- oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Das deutsche Befristungsrecht stellt demgegenüber ein Beschäftigungshemmnis dar. Das Befristungsrecht muss praxisgerecht weiterentwickelt werden, um Arbeitslosigkeit erfolgreich zu bekämpfen und die Folgen der Wirtschaftskrise zu meistern.

Ein Beitrag für die Unterstützung Arbeitssuchender in Beschäftigung zu gelangen, ist die Abschaffung des Ersteinstellungserfordernisses, das ein Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen darstellt. Die Regierung hat sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse abzuschaffen. Eine solche Reform erleichtert den Berufseinstieg junger, qualifizierter Arbeitskräfte, die bereits während ihres Studiums in einem Unternehmen gearbeitet haben, um Praxiserfahrung zu sammeln, ebenso den Wiedereinstieg von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt.

Das Ersteinstellungserfordernis erweist sich als beschäftigungspolitischer Hemmschuh, der auch nicht europarechtlich gefordert ist. Sinnvoll ist eine Regelung, wonach zwischen einer befristeten Beschäftigung und einer nachgehenden Befristung eine Wartezeit einzuhalten ist. Ausreichend sind sechs Monate. Eine Wartezeit von zwölf Monaten, wie sie der Koalitionsvertrag vorsieht, ist aber ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das Ersteinstellungserfordernis muss dabei durch den Begriff der Neueinstellung ersetzt werden.

Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung erweitern

Arbeitslosigkeit kann an der Wurzel bekämpft werden, wenn die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung effektiver eingesetzt wird. Hierzu muss das Instrument der Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern im Teilzeit- und Befristungsgesetz fortentwickelt werden. Danach kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der das 52. Lebensjahr vollendet hat, ohne sachlichen Grund nur dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist.

Dieses Erfordernis einer bereits bestehenden Beschäftigungslosigkeit ist kontraproduktiv, weil es erst den Eintritt eines Zustands erfordert, der eigentlich bekämpft werden soll. Sinnvoll wäre eine Regelung, wonach drohende Arbeitslosigkeit ausreichend, um eine sachgrundlose Befristung einzugehen. So könnte Beschäftigung erhalten und Arbeitslosigkeit vermieden werden. Verstärkt werden kann diese Wirkung noch, wenn die Regelung unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers gilt.

Befristungsrecht erleichtern

Sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Arbeitnehmer befristet beschäftigt werden soll, darf es keine Rolle spielen, wenn die Befristungsabrede erst nach Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt wird, z. B. weil die Personalabteilung zu dem früheren Zeitpunkt noch nicht besetzt ist. Schon nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts muss die Möglichkeit bestehen, diesen Formmangel zu heilen. Alles andere ist praxisfremd.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nur für wirksam, wenn die Vereinbarung sich allein auf die Veränderung der Laufzeit des Vertrages beschränkt. Werden zum selben Zeitpunkt weitere Arbeitsbedingungen geändert, ist die Befristung unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn Änderungen zu Gunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden, wie z. B. ein höheres Gehalt. Diese Auslegung ist praxisfremd und führt zu Rechtsunsicherheit bei den Vertragsparteien. Sie führt außerdem dazu, dass befristete Verträge zweimal „angefasst“ werden müssen, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil gewährt werden soll, nämlich einmal, um den Vertrag zu verlängern und ein zweites Mal, um die Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Das ist aufwendig und nicht nachvollziehbar. Es muss sichergestellt werden, dass bei der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung zeitgleich auch andere Arbeitsbedingungen geändert werden können, ohne damit die Wirksamkeit der Befristung zu gefährden.
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