Beitrags- und Melderecht

Bürokratieaufwand umgehend reduzieren

Das IW Köln hat in einer aktuellen Studie zu den „Hand- und Spanndiensten“ der Arbeitgeber die Kosten für die Berechnung und Abführung der Sozialabgaben mit 3,7 Mrd. Euro pro Jahr beziffert.

Wenn schon die Arbeitgeber Aufgaben der Sozialversicherung übernehmen, dann muss und kann dies nur zwingend zur Folge haben, dass die Aufgabenerfüllung ohne aufwendige Bürokratie möglich ist. Genau das ist heute aber nicht der Fall. Das Dickicht an sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geht mit erheblichen Haftungsrisiken einher und verursacht bei den Unternehmen ganz erhebliche Verwaltungskosten. Probleme bereiten insbesondere die komplizierte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und ein ausuferndes Melde- und Bescheinigungswesen sowie die Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

Insbesondere drei Vorschläge zur Vereinfachung des Beitrags- und Melderechts sollten unmittelbar aufgegriffen werden. Dabei geht es um das Umlageverfahren U1, das Künstlersozialabgabeverfahren und das ELENA-Verfahren.

Umlageverfahren U1 abschaffen

Beim sog. Umlageverfahren U1 wird dem Arbeitgeber das nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers fortgezahlte Arbeitsentgelt von den Krankenkassen erstattet. Finanziert wird das U1-Verfahren durch eine Arbeitgeberumlage. Bei den zwangsweise einbezogenen Kleinbetrieben (Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern) entstehen durch die Administration des U1-Verfahrens jährliche Verwaltungskosten in Höhe von 566 Mio. Euro. Bei den Krankenkassen belaufen sich die Bürokratiekosten auf 130 Mio. Euro pro Jahr (Quelle: IW Köln, Bundesgesundheitsministerium).

Für ein obligatorisches Ausgleichsverfahren von Entgeltfortzahlungskosten besteht aber gar keine Notwendigkeit. Über den bürokratischen Aufwand hinaus bewirkt es, dass Betriebe mit niedrigem Krankenstand (z. B. aufgrund betrieblicher Gesundheitsförderung) ohne Grund für Betriebe mit hohem Krankenstand finanziell eintreten müssen. Die über das U1-Verfahren hergestellte kollektive Finanzierung von Entgeltfortzahlungskosten setzt damit auch negative Anreize zur Fehlzeitenreduzierung, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zur Prävention.

Das obligatorische U1-Verfahren muss deshalb abgeschafft werden. Soweit Kleinbetriebe dennoch an einem solchen Ausgleichsverfahren teilnehmen wollen, kann dies auf freiwilliger Grundlage geschehen.

Künstlersozialabgabeverfahren zumindest vereinfachen

Das IW Köln kommt in einem Gutachten zu „Bürokratieverursachenden Normen“ (2008) zu dem Ergebnis, dass den Unternehmen durch das Künstlersozialabgabeverfahren jährliche Bürokratiekosten in Höhe von 142 Mio. Euro entstehen. Dieser Betrag ist kaum geringer als die insgesamt pro Jahr gezahlte Künstlersozialabgabe aller Unternehmen in Höhe von 182 Mio. Euro (in 2007). Für jeden Euro Künstlersozialabgabe laufen damit allein bei den Unternehmen Bürokratiekosten in Höhe von 78 Cent auf. Ein solch eklatantes Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen zeigt die Dringlichkeit, umgehend Vereinfachungen herbeizuführen.

Hierfür bietet sich insbesondere eine Beschränkung der Abgabepflicht auf die tatsächlich versicherten Künstler und Publizisten an. Ein entsprechender Hinweis der Versicherteneigenschaft müsste in das Angebot und in die Rechnung aufgenommen werden. Die Abgabepflicht wäre somit wesentlich einfacher feststellbar. Darüber hinaus könnte die Künstlersozialabgabe auch durch die versicherten Künstler und Publizisten selber abgeführt werden. Diese überweisen ohnehin die von Ihnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse.

Diese Vereinfachungen würden die bei den Arbeitgebern entstehenden Bürokratiekosten nachhaltig senken.

Die beste Lösung – die das Künstlersozialabgabeverfahren gänzlich überflüssig macht – wäre allerdings, die Künstlersozialversicherung durch eine Versicherungspflicht selbstständiger Künstler und Publizisten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu ersetzen, auf die die gleichen beitragsrechtlichen Bedingungen wie für sonstige pflichtversicherte Selbstständige Anwendung finden. Für die heutige Ungleichbehandlung Selbstständiger gibt es keinen überzeugenden Grund.

ELENA-Verfahren ausbauen

Mit dem ELENA-Verfahren wird die Verpflichtung der Arbeitgeber zur schriftlichen Ausstellung von Entgeltbescheinigungen, die als Grundlage für die Berechnung von Sozialleistungen ihrer Arbeitnehmer dienen (betrifft zunächst Arbeitslosengeld I, Eltern- und Wohngeld), durch die Verpflichtung zu einer monatlichen elektronischen Meldung von Entgeltdaten an eine zentrale Speicherstelle (bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – DRV Bund) ersetzt. Die Meldungen der Arbeitgeber erfolgen ab 2010, die betreffenden heutigen Papierbescheinigungen entfallen ab 2012 (nach Aufbau des „Datenpools" bei der DRV Bund).



Das Potenzial des ELENA-Verfahrens wird mit dem am 2. April 2009 in Kraft getretenen ELENA-Verfahrensgesetz jedoch bei Weitem nicht ausgeschöpft. Der Ausbau des ELENA-Verfahrens ist daher zügig voranzutreiben. Notwendig ist ein klarer Fahrplan zur zeitnahen Ersetzung weiterer und im Ergebnis aller Entgelt- und sonstigen Bescheinigungspflichten der Arbeitgeber, so wie es auch der Nationale Normenkontrollrat in seinem ELENA-Gutachten fordert.

Parallel gehören die Einkommensbegriffe in den Leistungsgesetzen auf den Prüfstand. Die höchst unterschiedlichen Datenanforderungen für die Bewilligung von Sozialleistungen müssen so weit wie möglich vereinheitlicht werden. Nur dann kann der künftig vom Arbeitgeber monatlich für jeden Arbeitnehmer zu übermittelnde ELENA-Datensatz auf ein Minimum reduziert werden. Erfreulicherweise ist das Ziel der rechtsübergreifenden Vereinheitlichung der Einkommensbegriffe in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP aufgenommen worden.
WEITERFÜHRENDE LINKS
Social Bookmarks