Betriebliche Altersvorsorge
Auf freiwilliger Grundlage noch mehr erreichen
Der demografische Wandel erfordert ein Umsteuern von der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung hin zu mehr kapitalgedeckter Altersvorsorge. Attraktive Rahmenbedingungen und ein strikter Verzicht auf überflüssige Regulierung sind die wichtigsten Voraussetzungen, um die betriebliche Altersvorsorge zu stärken.
Seit der Gesetzgeber die beitragsfreie Entgeltumwandlung über 2008 hinaus gesichert hat, bestehen gute Aussichten, dass die betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Grundlage noch weitere Verbreitung findet. Die betriebliche Altersvorsorge ist besonders geeignet, mit großer Breitenwirkung und hoher Effizienz einen Beitrag zum weiteren Ausbau der kapitalgedeckten Altersvorsorge zu leisten. Sie kann zudem auch das sozialpolitische Anliegen einer ergänzenden Altersvorsorge mit personalpolitischen Zielen verbinden: So hilft ein attraktives betriebliches Versorgungssystem, Mitarbeiter zu gewinnen, zu motivieren und langfristig zu halten.
Bürokratie und Regulierung in der betrieblichen Altersvorsorge müssen reduziert ,neue gesetzliche Regelungen dürfen nicht noch zusätzlich geschaffen werden. Deshalb darf z. B. die geplante EU-Richtlinie für Mindeststandards für Zusatzrentensysteme nicht verabschiedet werden. Insbesondere die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen von 5 auf 2 Jahre und die Regelungen zur Anpassung von Betriebsrentenanwartschaften, die dieser Entwurf vorsieht, würde die betriebliche Altersvorsorge verteuern und den administrativen Aufwand weiter erhöhen.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Angemessene steuerliche Rahmenbedingungen sind eine wichtige Voraussetzung für die weitere Verbreitung und Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge. Vor diesem Hintergrund müssen die heute im Steuerrecht bestehenden Hemmnisse beseitigt werden. Insbesondere müssen Pensionsrückstellungen der Unternehmen in voller Höhe steuerlich anerkannt werden. Die nach der im März 2009 vom Bundestag beschlossenen Bilanzrechtsreform ab 2010 geltende Rechtslage, dass nur noch ein Teil der Pensionsrückstellungen steuerlich berücksichtigt wird, führt nicht nur zu einer überhöhten steuerlichen Belastung von Unternehmen mit betrieblicher Altersvorsorge, sondern auch zu unnötiger Bürokratie. Durch die fehlende steuerliche Begleitung werden Unternehmen gezwungen, künftig zwei statt ein Gutachten für ihre Pensionsrückstellungen in Auftrag geben zu müssen, was zu höherem Bürokratieaufwand, laut Gesetzesbegründung von ca. 60 Mio. € jährlich, führt. Schließlich muss die steuerliche Schlechterstellung der externen Durchführungswege durch Ausbau der nachgelagerten Besteuerung, d. h. der Besteuerung erst im Zeitpunkt der Rentenleistung, zumindest verringert werden.
EU-Richtlinienvorschlag Solvency II
Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinie für ein neues Versicherungsaufsichtsrecht (Solvency II) darf nicht auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge übertragen werden. Eine Anwendung dieser Richtlinie würde die betriebliche Altersvorsorge erheblich verteuern, wovon vor allem Pensionskassen und Pensionsfonds betroffen wären. Eine Anwendung der Regelungen des Richtlinienvorschlages auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ist auch nicht geboten, da der Arbeitgeber für den Fall, dass der Versorgungsträger ausfällt, in vollem Umfang für die zugesagte Leistung haftet. Darüber hinaus sind Betriebsrenten, die über Pensionsfonds abgewickelt werden, im Insolvenzfall des zusagenden Arbeitgebers noch zusätzlich über den gesetzlichen Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG abgesichert.
Bürokratie und Regulierung in der betrieblichen Altersvorsorge müssen reduziert ,neue gesetzliche Regelungen dürfen nicht noch zusätzlich geschaffen werden. Deshalb darf z. B. die geplante EU-Richtlinie für Mindeststandards für Zusatzrentensysteme nicht verabschiedet werden. Insbesondere die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen von 5 auf 2 Jahre und die Regelungen zur Anpassung von Betriebsrentenanwartschaften, die dieser Entwurf vorsieht, würde die betriebliche Altersvorsorge verteuern und den administrativen Aufwand weiter erhöhen.
Steuerliche Rahmenbedingungen
EU-Richtlinienvorschlag Solvency II
Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinie für ein neues Versicherungsaufsichtsrecht (Solvency II) darf nicht auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge übertragen werden. Eine Anwendung dieser Richtlinie würde die betriebliche Altersvorsorge erheblich verteuern, wovon vor allem Pensionskassen und Pensionsfonds betroffen wären. Eine Anwendung der Regelungen des Richtlinienvorschlages auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ist auch nicht geboten, da der Arbeitgeber für den Fall, dass der Versorgungsträger ausfällt, in vollem Umfang für die zugesagte Leistung haftet. Darüber hinaus sind Betriebsrenten, die über Pensionsfonds abgewickelt werden, im Insolvenzfall des zusagenden Arbeitgebers noch zusätzlich über den gesetzlichen Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG abgesichert.
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