Eingliederungsbeitrag
Eingliederungsbeitrag abschaffen
Der ab 2008 eingeführte „Eingliederungsbeitrag“ zu Lasten der Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung ist verfassungswidrig und muss ersatzlos gestrichen werden.
Mit dem Eingliederungsbeitrag wird die Arbeitslosenversicherung hälftig mit den Kosten für die Arbeitsförderung und Verwaltung im staatlichen Fürsorgesystem Arbeitslosengeld II belastet. Für diesen massiven Griff des Bundes in die Kasse der Arbeitslosenversicherung, mit dem zweckgerichtete Beiträge im Jahr 2010 von ca. 5,5 Mrd. € willkürlich umgewidmet und zur allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushaltes missbraucht werden, gibt es keine Legitimation. Die Finanzierung von Fördermaßnahmen für erwerbsfähige Fürsorgeempfänger von Arbeitslosengeld II ist eine staatliche Aufgabe, die aus Steuern finanziert werden muss. Zu Recht lehnen auch Bundesrat und Sachverständigenrat den Eingliederungsbeitrag nachdrücklich ab, denn damit wird der Fehler des im Gegenzug abgeschafften Aussteuerungsbetrags sogar noch vertieft. Seit Einführung des Aussteuerungsbetrags im Jahr 2005 werden bis Ende 2010 insgesamt ca. 25 Mrd. € Beitragsmittel abgezweigt. Die Verfassungswidrigkeit des Aussteuerungsbetrags war nach einem von BDA und DGB beauftragten Rechtsgutachten klar belegt.
Leider hat das Bundesverfassungsgericht die von der BDA angestoßenen und unterstützten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, sondern die Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten verwiesen. Dies war angesichts der Einholung von inhaltlichen Stellungnahmen und einer zweijährigen Prüfungszeit durchaus überraschend. Umso wichtiger ist es jetzt, die Frage der Verfassungswidrigkeit des Eingliederungsbeitrags über die Fachgerichte erneut heranzutragen. Entsprechende Verfahren von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor den Sozialgerichten hatte die BDA bereits parallel zu den Verfassungsbeschwerden angestoßen und unterstützt. Eine Klage gegen den Aussteuerungsbetrag ist mittlerweile beim Bundessozialgericht anhängig. Bedauerlicherweise wird sich die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage nun aber weiter verzögern.
Verwirft das Bundesverfassungsgericht in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung den Eingliederungsbeitrag, kann der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf dem aktuellen Niveau stabil gehalten und steigende Lohnzusatzkosten vermieden werden Das trägt bei zu neuen zusätzlichen Arbeitsplätzen und damit noch besseren Beschäftigungschancen für alle.
Der ab 2008 eingeführte „Eingliederungsbeitrag“ zu Lasten der Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung ist verfassungswidrig und muss ersatzlos gestrichen werden.
Mit dem Eingliederungsbeitrag wird die Arbeitslosenversicherung hälftig mit den Kosten für die Arbeitsförderung und Verwaltung im staatlichen Fürsorgesystem Arbeitslosengeld II belastet. Für diesen massiven Griff des Bundes in die Kasse der Arbeitslosenversicherung, mit dem zweckgerichtete Beiträge im Jahr 2010 von ca. 5,5 Mrd. € willkürlich umgewidmet und zur allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushaltes missbraucht werden, gibt es keine Legitimation. Die Finanzierung von Fördermaßnahmen für erwerbsfähige Fürsorgeempfänger von Arbeitslosengeld II ist eine staatliche Aufgabe, die aus Steuern finanziert werden muss. Zu Recht lehnen auch Bundesrat und Sachverständigenrat den Eingliederungsbeitrag nachdrücklich ab, denn damit wird der Fehler des im Gegenzug abgeschafften Aussteuerungsbetrags sogar noch vertieft. Seit Einführung des Aussteuerungsbetrags im Jahr 2005 werden bis Ende 2010 insgesamt ca. 25 Mrd. € Beitragsmittel abgezweigt. Die Verfassungswidrigkeit des Aussteuerungsbetrags war nach einem von BDA und DGB beauftragten Rechtsgutachten klar belegt.
Leider hat das Bundesverfassungsgericht die von der BDA angestoßenen und unterstützten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, sondern die Beschwerdeführer auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten verwiesen. Dies war angesichts der Einholung von inhaltlichen Stellungnahmen und einer zweijährigen Prüfungszeit durchaus überraschend. Umso wichtiger ist es jetzt, die Frage der Verfassungswidrigkeit des Eingliederungsbeitrags über die Fachgerichte erneut heranzutragen. Entsprechende Verfahren von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor den Sozialgerichten hatte die BDA bereits parallel zu den Verfassungsbeschwerden angestoßen und unterstützt. Eine Klage gegen den Aussteuerungsbetrag ist mittlerweile beim Bundessozialgericht anhängig. Bedauerlicherweise wird sich die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage nun aber weiter verzögern.
Verwirft das Bundesverfassungsgericht in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung den Eingliederungsbeitrag, kann der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf dem aktuellen Niveau stabil gehalten und steigende Lohnzusatzkosten vermieden werden Das trägt bei zu neuen zusätzlichen Arbeitsplätzen und damit noch besseren Beschäftigungschancen für alle.














