Europäische Gesetzgebung
Arbeits- und Sozialrecht beschäftigungsfreundlich gestalten
Die EU hat inzwischen eine Vielzahl arbeits- und sozialrechtlicher Richtlinien und Verordnungen erlassen. Diese wirken als Mindestnormen auf das Arbeits- und Sozialrecht der Mitgliedstaaten ein und bedeuten für die Unternehmen oft bürokratische Belastungen. Schwerpunkt muss daher in Zukunft auf dem Abbau unnötiger Regulierung und der Umsetzung statt der Ausweitung des sozialpolitischen Regelwerks liegen.
Ursprünglich wurde die Europäische Gemeinschaft als Wirtschaftsgemeinschaft gegründet. Der EG-Vertrag enthielt keine konkreten sozialpolitischen Ziele und Kompetenzen. Im Zuge der Bestrebungen, den Europäischen Binnenmarkt um eine „soziale Komponente“ zu erweitern, wurden die sozialpolitischen Kompetenzen der EU mit den Revisionen des EG-Vertrags mehrfach erweitert. Die EU hat davon in den vergangenen Jahren durch den Erlass einer Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen im Arbeitsrecht, im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie bei der Bekämpfung von Diskriminierungen rege Gebrauch gemacht. Zusätzlich zu dieser Entwicklung greift der Europäische Gerichtshof häufig übermäßig in nationale Umsetzungsspielräume von Richtlinien ein.
Flexibilität ist Voraussetzung für Sicherheit
Inzwischen besteht in der EU ein Höchstmaß von Schutzregulierungen für Arbeitnehmer. Zusätzliche Beschäftigung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kann nur durch den Abbau von Regulierung und die Schaffung von Flexibilität erreicht werden. Flexibilität und Sicherheit müssen sich dabei ergänzen und gegenseitig verstärken. In der Vergangenheit wurde allerdings nur die vermeintliche Sicherheit durch immer weitere Regulierung ausgebaut. Die Flexibilität im Arbeitsrecht hat hierunter stark gelitten. Flexibilität ist aber unbedingte Voraussetzung, um auf wechselnde Marktbedingungen reagieren zu können. Hohe Flexibilität ist Voraussetzung für Sicherheit. Auf europäischer Ebene müssen bestehende Überregulierungen beseitigt und das sozialpolitische Regelwerk auf echte Mindeststandards begrenzt werden.
Falschen Weg der Regulierung stoppen
Trotzdem setzt die EU-Kommission den falschen Weg der Regulierung unbeirrt fort. Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte sieht neue Vorgaben vor, die die Spielräume der Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer EBR-Vereinbarungen unnötig einengen. Dabei hätten notwendige Anpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen auch auf Basis der heutigen Richtlinie vorgenommen werden können. Der Vorschlag für eine weitere Antidiskriminierungsrichtlinie weitet das Diskriminierungsverbot für eine Vielzahl von Merkmalen (Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung) auf das gesamte Zivilrecht aus. Dadurch drohen neue Regulierung sowie hohe Kosten auf Grund zusätzlicher Dokumentationspflichten. Auch die von der EU-Kommission vorgeschlagene Neufassung der Mutterschutzrichtlinie würde durch die Verlängerung des Mutterschutzzeitraums sowie eine Verlängerung des Kündigungsschutzes zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Unternehmen führen. Weitere Regulierung droht auch dem Beschäftigungsmotor Zeitarbeit durch den Vorschlag für eine Zeitarbeitsrichtlinie und im Bereich der Betriebsrenten durch den Richtlinienvorschlag zur betrieblichen Altersvorsorge.
Praxisuntaugliche Richtlinien korrigieren
Es ist nachdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission Richtlinien, die durch zu enge bzw. überzogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs praxisuntauglich geworden sind, korrigiert und den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis anpasst. Dies gilt insbesondere für die Arbeitszeitrichtlinie. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes grundsätzlich nicht als Arbeitszeiten gelten. Dieser Schritt darf aber nicht durch Einschränkungen bei der Opt-out-Regelung zur Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitzeit einhergehen, die die Flexibilität der Unternehmen unnötig einengen würden.
Flexibilität ist Voraussetzung für Sicherheit
Inzwischen besteht in der EU ein Höchstmaß von Schutzregulierungen für Arbeitnehmer. Zusätzliche Beschäftigung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kann nur durch den Abbau von Regulierung und die Schaffung von Flexibilität erreicht werden. Flexibilität und Sicherheit müssen sich dabei ergänzen und gegenseitig verstärken. In der Vergangenheit wurde allerdings nur die vermeintliche Sicherheit durch immer weitere Regulierung ausgebaut. Die Flexibilität im Arbeitsrecht hat hierunter stark gelitten. Flexibilität ist aber unbedingte Voraussetzung, um auf wechselnde Marktbedingungen reagieren zu können. Hohe Flexibilität ist Voraussetzung für Sicherheit. Auf europäischer Ebene müssen bestehende Überregulierungen beseitigt und das sozialpolitische Regelwerk auf echte Mindeststandards begrenzt werden.
Falschen Weg der Regulierung stoppen
Trotzdem setzt die EU-Kommission den falschen Weg der Regulierung unbeirrt fort. Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte sieht neue Vorgaben vor, die die Spielräume der Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer EBR-Vereinbarungen unnötig einengen. Dabei hätten notwendige Anpassungen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen auch auf Basis der heutigen Richtlinie vorgenommen werden können. Der Vorschlag für eine weitere Antidiskriminierungsrichtlinie weitet das Diskriminierungsverbot für eine Vielzahl von Merkmalen (Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung) auf das gesamte Zivilrecht aus. Dadurch drohen neue Regulierung sowie hohe Kosten auf Grund zusätzlicher Dokumentationspflichten. Auch die von der EU-Kommission vorgeschlagene Neufassung der Mutterschutzrichtlinie würde durch die Verlängerung des Mutterschutzzeitraums sowie eine Verlängerung des Kündigungsschutzes zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Unternehmen führen. Weitere Regulierung droht auch dem Beschäftigungsmotor Zeitarbeit durch den Vorschlag für eine Zeitarbeitsrichtlinie und im Bereich der Betriebsrenten durch den Richtlinienvorschlag zur betrieblichen Altersvorsorge.
Praxisuntaugliche Richtlinien korrigieren
Es ist nachdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission Richtlinien, die durch zu enge bzw. überzogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs praxisuntauglich geworden sind, korrigiert und den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis anpasst. Dies gilt insbesondere für die Arbeitszeitrichtlinie. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes grundsätzlich nicht als Arbeitszeiten gelten. Dieser Schritt darf aber nicht durch Einschränkungen bei der Opt-out-Regelung zur Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitzeit einhergehen, die die Flexibilität der Unternehmen unnötig einengen würden.















