Mitarbeiterbeteiligung

Große Wirkungen von Neuregelungen nicht zu erwarten

Zum 1. April 2009 sind neue Förderbedingungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Kraft getretenen. Der Gesetzgeber hat damit versucht, einen neuen Impuls zu geben. Wegen der notwendigen Rücksichtnahme auf die betriebliche Altersvorsorge sind jedoch große Wirkungen nicht zu erwarten.

Wesentliches Motiv für das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz war das Anliegen, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu verbessern. Dazu wurden insbesondere die Rahmenbedingungen für die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch die Aufhebung von § 19a EStG und die Einführung von § 3 Nr. 39 EStG geändert. Nunmehr sind Beteiligungen bis zu einem jährlichen Betrag von 360 Euro steuer- und beitragsfrei, gegenüber einem Höchstbetrag von zuvor 135 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kapitalbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn allen Arbeitnehmern offen steht, die länger als ein Jahr ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind. Weiterhin steigt der Fördersatz zur Arbeitnehmer-Sparzulage, die in betriebliche und außerbetriebliche Beteiligungen angelegt werden kann, von 18 auf 20 Prozent. Außerdem sind die Einkommensgrenzen angehoben worden, bis zu denen die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird – bei Ledigen von 17.900 auf 20.000 Euro, bei Verheirateten von 35.800 auf 40.000 Euro.

Einführung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

Um neben der direkten Mitarbeiterkapitalbeteiligung eine Alternative anzubieten, die das Beteiligungsverlustrisiko der Beschäftigten absichert, wurde eine neue Fondsvariante ins Investmentgesetz aufgenommen. Die überbetrieblichen Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit sich als Inhaber von Fondsanteilen indirekt an Unternehmen zu beteiligen.

Ein derartiger Fonds ist für kleine und mittelständische Unternehmen aber wenig attraktiv, da weniger Kapital an die beteiligten Unternehmen zurückfließt, als sie durch die Gewährung der Beteiligung an ihre Mitarbeiter einbringen. Zudem hat ein beteiligtes Unternehmen keinen Anspruch darauf, dass es tatsächlich Kapitalinvestitionen aus dem Sondervermögen erhält. Diese Sondervermögen dienen aus Sicht der BDA nicht den Zielen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Offene Fragen

Die BDA hat den geschaffenen Gestaltungsrahmen und die Handlungsoptionen auf einer Fachtagung zusammen mit Vertretern vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie Repräsentanten aus Unternehmen und Verbänden intensiv diskutiert. Wir haben die offenen Fragen in einem gesonderten Schreiben an das BMF aufgegriffen, um den bestehenden Klärungsbedarf für das in Aussicht gestellte BMFSchreiben vorab herauszustellen:

  • Der Gesetzestext stellt fest, dass nur die Beteiligung förderfähig ist, die „als freiwillige Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird“ (§ 3 Nr. 39 EStG). Hier sollte klargestellt werden, dass eine Verrechnung mit freiwilligen Sonderzahlungen keinen steuerschädlichen Sachverhalt begründet.

  • Klärungsbedarf besteht zudem hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Dieser sieht vor, dass die Beteiligung nur dann steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann, wenn sie allen Arbeitnehmern offen steht, die länger als ein Jahr ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind. Es sind allerdings bezüglich dieses Grundsatzes Differenzierungen erforderlich, um die Attraktivität der Neuregelung nicht zu mindern. Steuerunschädlich sollten z. B. gesonderte Beteiligungsprogramme für Führungskräfte bzw. Ausschlüsse von Führungskräften von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen sein. Zudem sollte gewährleistet werden, dass im Ausland Beschäftigte von entsprechenden Beteiligungsmodellen ausgenommen werden dürfen, weil sie von der in Deutschland bestehenden Förderung nicht profitieren können. Auch der Ausschluss von Arbeitnehmern, bei denen die personalpolitischen Ziele der Mitarbeiterbeteiligung nicht mehr erreicht werden können, z. B. weil sie gekündigt haben oder entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr für den Arbeitgeber arbeiten werden, muss zulässig sein.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein BMF-Schreiben angekündigt. Bislang liegt es noch nicht vor. Damit haben Unternehmen, die von den neuen Regelungen Gebrauch machen wollen, leider immer noch keine vollständige Klarheit. Entgegen dem Willen des Gesetzgebers wird so die Inanspruchnahme der neuen Förderung unnötig behindert.
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