Mitbestimmung
Mitbestimmung modernisieren
Mit den gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung nimmt Deutschland eine weltweit singuläre Stellung ein. Mitbestimmung im Aufsichtsrat und im Betrieb kann sinnvoll sein und dem Wohl des Unternehmens und seiner Beschäftigten dienen. Mitbestimmung darf aber nicht Entscheidungen vorzögern oder lähmen. Dies gefährdet Arbeitsplätze.
Die Praxis der betrieblichen Mitbestimmung ist zumeist von vertrauensvoller Zusammenarbeit geprägt. Das Betriebsverfassungsgesetz kann jedoch ausgenutzt werden, um diese vertrauensvolle Zusammenarbeit zu stören. Das Betriebsverfassungsgesetz muss deshalb modernisiert und entbürokratisiert werden; Mitbestimmungsverfahren müssen beschleunigt werden. Betriebliche Mitbestimmung muss schnell, flexibel und passgenau sein. Sie muss auf das Miteinander von Betriebsrat und Arbeitgeber setzen. Beide brauchen Regelungen, die Anpassungsfähigkeit und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse von Betrieb und Belegschaft fördern.
Die betriebliche Mitbestimmung ist ein grundlegender Faktor der Arbeitsbeziehungen. Tarifliche Öffnungsklauseln und die Flankierung betrieblicher Bündnisse für Arbeit zur Sicherung und zum Ausbau von Beschäftigung erweitern die Verantwortung der Betriebsräte. Dies gilt es als Chance verantwortungsvoll zu nutzen und dadurch betriebliche Spielräume interessengerecht fortzuentwickeln.
Unternehmensmitbestimmung für Vereinbarungen öffnen
Montanmitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz regeln neben anderen Einzelgesetzen die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften. Je nach Unternehmensgröße wird ein Drittel bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern bestimmt. Europäische Regelungen zur Mitbestimmung stellen dieser einengenden starren gesetzlichen Regelung ein Verhandlungsmodell gegenüber: In der Europäischen Aktiengesellschaft kann z.B. von den Arbeitnehmern und den Unternehmen ein passgenaues Mitbestimmungsmodell ausgehandelt werden. Die Akzeptanz der Mitbestimmung auch bei ausländischen Investoren könnte durch ein solches Verhandlungsmodell gesteigert werden. Die absolute Sonderstellung Deutschlands, die von keinem anderen Staat akzeptiert oder nachgeahmt worden ist, könnte so im europäischen Kontext fortentwickelt werden.
Die bürokratische und finanzielle Ressourcen verschlingende Delegiertenwahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verursacht in großen Unternehmen Kosten in Millionenhöhe. Durch die Einführung einer generellen Urwahl könnte nicht nur die Legitimation der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erhöht, sondern es könnten auch diese Kosten erheblich gesenkt werden.
Unternehmensmitbestimmung für Vereinbarungen öffnen
Montanmitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz regeln neben anderen Einzelgesetzen die Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften. Je nach Unternehmensgröße wird ein Drittel bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern bestimmt. Europäische Regelungen zur Mitbestimmung stellen dieser einengenden starren gesetzlichen Regelung ein Verhandlungsmodell gegenüber: In der Europäischen Aktiengesellschaft kann z.B. von den Arbeitnehmern und den Unternehmen ein passgenaues Mitbestimmungsmodell ausgehandelt werden. Die Akzeptanz der Mitbestimmung auch bei ausländischen Investoren könnte durch ein solches Verhandlungsmodell gesteigert werden. Die absolute Sonderstellung Deutschlands, die von keinem anderen Staat akzeptiert oder nachgeahmt worden ist, könnte so im europäischen Kontext fortentwickelt werden.
Die bürokratische und finanzielle Ressourcen verschlingende Delegiertenwahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verursacht in großen Unternehmen Kosten in Millionenhöhe. Durch die Einführung einer generellen Urwahl könnte nicht nur die Legitimation der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erhöht, sondern es könnten auch diese Kosten erheblich gesenkt werden.
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