Steuerpolitik
Unternehmensbesteuerung – Vorgaben des Koalitionsvertrags umsetzen
Ein wettbewerbsfähiges Steuersystem gehört zum Pflichtprogramm einer jeden Regierung. Nachdem die Reformkommission Kommunalfinanzen die dringend erforderliche Rückführung der Substanzbesteuerung bei der Gewerbesteuer erneut verpasst hat, rückt nun umso mehr die in Aussicht gestellte Reform der Unternehmensbesteuerung im Bereich der Verlustverrechnung und der Gruppenbesteuerung in den Fokus für die zweite Hälfte der Legislaturperiode.
Nach gut einjähriger Beratung ist die Kommission zur Neuordnung der Gemeindefinanzen bei der Frage nach der Zukunft der Kommunalsteuern bedauerlicherweise zu keinem einvernehmlichen Ergebnis gekommen. Die Kommission hat damit nicht nur den erneuten Anlauf zum Ersatz der Gewerbesteuer durch einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer verpasst, sondern vor allem auch die Substanzbesteuerung in Form der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nicht geschafft, zu beseitigen. Die damit verbundene Substanzbesteuerung ist investitionsfeindlich, da hierdurch Kosten wie Mieten, Pachten und Leasingraten und damit unternehmerischen Kosten besteuert werden. Gerade auch in Verlustphasen schmälert dies das Eigenkapital der Unternehmen. Deshalb gehört unverändert eine grundlegende Reform der Gewerbesteuer zum steuerpolitischen Pflichtprogramm.
Steuervereinfachungen umsetzen
Zugleich müssen die vom Koalitionsausschuss am 9. Dezember 2010 in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Steuervereinfachung vorangetrieben werden. Eine Vielzahl von zentralen Maßnahmen (u. a. Erleichterungen für die Wirtschaft bei der elektronischen Rechnungstellung) sind mittlerweile bereits im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Bedeutsam sind vor allem die mittelfristig in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Reform der Unternehmensbesteuerung. Der Koalitionsbeschluss nennt hier zu Recht auch die Modernisierung der Gruppenbesteuerung und die Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung. Die Nutzung eines Verlustvortrags ist seit 2004 durch die Mindestgewinnbesteuerung beschränkt, so dass im Ergebnis die Möglichkeiten in Deutschland stark eingeschränkt sind und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt wird. Besonders problematisch ist die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 vollzogene Verschärfung bei einem Anteilseignerwechsel, die bis zum vollständigen Wegfall der Verlustvorträge reichen kann. Diese Regelung greift deutlich zu weit, weil nicht allein echte Missbrauchsfälle betroffen sind. Eine Neuregelung ist dringend geboten, um notwendige unternehmerische Umstrukturierungen nicht zu behindern.
Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zur Steuervereinfachung nutzen
Die hohe Komplexität des steuerlichen Reisekostenrechts führt zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand der Arbeitgeber für Reisekostenabrechnungen. Die BDA hat zusammen mit sieben anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft gegenüber dem Bundesfinanzministerium die Initiative ergriffen und ihre zentralen Forderungen für eine durchgreifende Reform des steuerlichen Reisekostenrechts eingebracht. Auf dieser Grundlage führte das Bundesfinanzministerium Mitte August einen Workshop durch, in dessen Mittelpunkt die Forderungen der Wirtschaft standen. Dabei ist nochmals klar herausgestellt worden, dass eine spürbare Vereinfachung des Reisekostenrechts vor allem bedeutet, dass höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitnehmer künftig bestehen muss. Zugleich sollte bei einer Reform sichergestellt werden, dass die Änderungen bei den Unternehmen keine höheren Reisekostenausgaben oder eine Erhöhung der Sozialabgabenbelastung bewirken oder zu einer Schlechterstellung auswärts tätiger Personen führen. Da auch die Abrechnungsprogramme angepasst werden müssen, hat sich die BDA vor allem auch dafür eingesetzt, dass neue Regelungen vor Inkrafttreten einem Praxistest im kleinen Rahmen unterzogen werden, damit Umstellungsprobleme möglichst frühzeitig erkannt und beseitigt werden können. Voraussichtlich Ende 2011 wird die Finanzverwaltung einen Bericht mit Vorschlägen zur Reform des Reisekostenrechts vorlegen. Hierauf aufbauend wird voraussichtlich 2012 ein eigenes Gesetz vorgelegt werden.
Steuervereinfachungen umsetzen
Zugleich müssen die vom Koalitionsausschuss am 9. Dezember 2010 in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Steuervereinfachung vorangetrieben werden. Eine Vielzahl von zentralen Maßnahmen (u. a. Erleichterungen für die Wirtschaft bei der elektronischen Rechnungstellung) sind mittlerweile bereits im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Bedeutsam sind vor allem die mittelfristig in Aussicht gestellten Maßnahmen zur Reform der Unternehmensbesteuerung. Der Koalitionsbeschluss nennt hier zu Recht auch die Modernisierung der Gruppenbesteuerung und die Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung. Die Nutzung eines Verlustvortrags ist seit 2004 durch die Mindestgewinnbesteuerung beschränkt, so dass im Ergebnis die Möglichkeiten in Deutschland stark eingeschränkt sind und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt wird. Besonders problematisch ist die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 vollzogene Verschärfung bei einem Anteilseignerwechsel, die bis zum vollständigen Wegfall der Verlustvorträge reichen kann. Diese Regelung greift deutlich zu weit, weil nicht allein echte Missbrauchsfälle betroffen sind. Eine Neuregelung ist dringend geboten, um notwendige unternehmerische Umstrukturierungen nicht zu behindern.
Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zur Steuervereinfachung nutzen
Die hohe Komplexität des steuerlichen Reisekostenrechts führt zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand der Arbeitgeber für Reisekostenabrechnungen. Die BDA hat zusammen mit sieben anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft gegenüber dem Bundesfinanzministerium die Initiative ergriffen und ihre zentralen Forderungen für eine durchgreifende Reform des steuerlichen Reisekostenrechts eingebracht. Auf dieser Grundlage führte das Bundesfinanzministerium Mitte August einen Workshop durch, in dessen Mittelpunkt die Forderungen der Wirtschaft standen. Dabei ist nochmals klar herausgestellt worden, dass eine spürbare Vereinfachung des Reisekostenrechts vor allem bedeutet, dass höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitnehmer künftig bestehen muss. Zugleich sollte bei einer Reform sichergestellt werden, dass die Änderungen bei den Unternehmen keine höheren Reisekostenausgaben oder eine Erhöhung der Sozialabgabenbelastung bewirken oder zu einer Schlechterstellung auswärts tätiger Personen führen. Da auch die Abrechnungsprogramme angepasst werden müssen, hat sich die BDA vor allem auch dafür eingesetzt, dass neue Regelungen vor Inkrafttreten einem Praxistest im kleinen Rahmen unterzogen werden, damit Umstellungsprobleme möglichst frühzeitig erkannt und beseitigt werden können. Voraussichtlich Ende 2011 wird die Finanzverwaltung einen Bericht mit Vorschlägen zur Reform des Reisekostenrechts vorlegen. Hierauf aufbauend wird voraussichtlich 2012 ein eigenes Gesetz vorgelegt werden.















