Tarifrecht
Tarifautonomie sichern
Die Tarifautonomie ist eine tragende Säule unserer Sozialen Marktwirtschaft. Infolge der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das BAG ist die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gefährdet. Die BDA setzt sich für eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit ein.
In Deutschland werden Arbeitsbedingungen autonom gestaltet. Eine wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Tarifautonomie zu, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Die Tarifautonomie gründet auf der Verantwortungspartnerschaft der Tarifvertragsparteien, die sich in den letzten Jahrzehnten bewährt und in der Krise ihre Funktionsfähigkeit aktuell erneut unter Beweis gestellt hat. Verantwortungspartnerschaft erfordert, die Gesamtheit der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben zu berücksichtigen. Tarif- und Betriebspartnerschaft kann nur funktionieren, wenn sie von dem gemeinsamen Willen zur Regelung der Arbeitsbedingungen getragen ist.
Eine tragende Säule der Tarifautonomie ist die Tarifeinheit. In einem Betrieb kann für dieselbe Arbeitnehmergruppe nur ein Tarifvertrag gelten. Treffen in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zusammen, die für dieselbe Arbeitnehmergruppe gelten sollen, muss sich ein Tarifvertrag durchsetzen. Dieser Grundsatz ist vom Bundesarbeitsgericht mehr als 50 Jahre immer wieder bestätigt worden. Die Tarifeinheit soll eine Zersplitterung des Tarifvertragssystems, die Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte verhindern. In den Betrieben muss für alle Beteiligten klar sein, welcher Tarifvertrag gilt. Ohne Tarifeinheit wissen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht, woran sie sind.
Friedenspflicht der Tarifverträge wahren
Die Friedenspflicht ist das zentrale Element der Tarifautonomie. Ohne Friedenspflicht verlieren Tarifverträge ihre Attraktivität. Eine wesentliche Basis der Friedenspflicht war der Grundsatz der Tarifeinheit. Ohne diesen Grundsatz droht die Erosion des Flächentarifvertrags.
Gesetzliche Regelung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung des BAG ist eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit zur Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit geboten, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Eine solche gesetzliche Regelung der Tarifeinheit könnte nach dem gemeinsamen Vorschlag von BDA und DGB im bestehenden Tarifvertragsgesetz vorgenommen wie folgt werden.
Überschneiden sich in einem Betrieb die Geltungsbereiche mehrerer Tarifverträge, die von unterschiedlichen Gewerkschaften geschlossen werden (konkurrierende Tarifverträge) so ist nur der Tarifvertrag anwendbar, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb gebunden ist. Maßgeblich ist bei solchen sich überschneidenden Tarifverträgen folglich, welche der konkurrierenden Gewerkschaften im Betrieb mehr Mitglieder hat.
Für die Laufzeit des danach im Betrieb anzuwendenden Tarifvertrags gilt – wie bisher – die Friedenspflicht. Diese muss auch auf angestrebte Tarifverträge erstreckt werden, die nicht zur Geltung kommen können. Der Arbeitskampf um einen Tarifvertrag, der nicht zur Anwendung kommt, ist unverhältnismäßig. Die Friedenspflicht gilt während der Laufzeit des vorrangigen Tarifvertrages auch gegenüber anderen Gewerkschaften.
Dieser gemeinsame Vorschlag von BDA und DGB ist eine echte Chance, die Zersplitterung des Tarifvertragssystems, eine Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte zu verhindern.
Unterstützungsstreiks und „Flashmobs“
Auch bei der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks und den so genannten „Flashmob“-Aktionen setzt die Rechtsprechung ihren Kurs zur Abkehr von den bisher geltenden Grundsätzen des Streikrechts fort. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als notwendige Einschränkung des Streikrechts verliert dadurch weiter an Bedeutung und die Rechtsunsicherheit auf Arbeitgeberseite nimmt zu. Eine freie Wahl der Arbeitskampfmittel kann den Tarifparteien nur im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Arbeitskampfsystems zugebilligt werden. Zusätzliche die anerkannten Arbeitskampfmittel mittelbar unterstützende Maßnahmen sind nicht erforderlich, gefährden den sozialen Frieden und untergraben die Tarifautonomie.
Eine tragende Säule der Tarifautonomie ist die Tarifeinheit. In einem Betrieb kann für dieselbe Arbeitnehmergruppe nur ein Tarifvertrag gelten. Treffen in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zusammen, die für dieselbe Arbeitnehmergruppe gelten sollen, muss sich ein Tarifvertrag durchsetzen. Dieser Grundsatz ist vom Bundesarbeitsgericht mehr als 50 Jahre immer wieder bestätigt worden. Die Tarifeinheit soll eine Zersplitterung des Tarifvertragssystems, die Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte verhindern. In den Betrieben muss für alle Beteiligten klar sein, welcher Tarifvertrag gilt. Ohne Tarifeinheit wissen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht, woran sie sind.
Friedenspflicht der Tarifverträge wahren
Die Friedenspflicht ist das zentrale Element der Tarifautonomie. Ohne Friedenspflicht verlieren Tarifverträge ihre Attraktivität. Eine wesentliche Basis der Friedenspflicht war der Grundsatz der Tarifeinheit. Ohne diesen Grundsatz droht die Erosion des Flächentarifvertrags.
Gesetzliche Regelung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung des BAG ist eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit zur Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit geboten, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Eine solche gesetzliche Regelung der Tarifeinheit könnte nach dem gemeinsamen Vorschlag von BDA und DGB im bestehenden Tarifvertragsgesetz vorgenommen wie folgt werden.
Überschneiden sich in einem Betrieb die Geltungsbereiche mehrerer Tarifverträge, die von unterschiedlichen Gewerkschaften geschlossen werden (konkurrierende Tarifverträge) so ist nur der Tarifvertrag anwendbar, an den die Mehrzahl der Gewerkschaftsmitglieder im Betrieb gebunden ist. Maßgeblich ist bei solchen sich überschneidenden Tarifverträgen folglich, welche der konkurrierenden Gewerkschaften im Betrieb mehr Mitglieder hat.
Für die Laufzeit des danach im Betrieb anzuwendenden Tarifvertrags gilt – wie bisher – die Friedenspflicht. Diese muss auch auf angestrebte Tarifverträge erstreckt werden, die nicht zur Geltung kommen können. Der Arbeitskampf um einen Tarifvertrag, der nicht zur Anwendung kommt, ist unverhältnismäßig. Die Friedenspflicht gilt während der Laufzeit des vorrangigen Tarifvertrages auch gegenüber anderen Gewerkschaften.
Dieser gemeinsame Vorschlag von BDA und DGB ist eine echte Chance, die Zersplitterung des Tarifvertragssystems, eine Spaltung der Belegschaften und eine Vervielfachung kollektiver Konflikte zu verhindern.
Unterstützungsstreiks und „Flashmobs“
Auch bei der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks und den so genannten „Flashmob“-Aktionen setzt die Rechtsprechung ihren Kurs zur Abkehr von den bisher geltenden Grundsätzen des Streikrechts fort. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als notwendige Einschränkung des Streikrechts verliert dadurch weiter an Bedeutung und die Rechtsunsicherheit auf Arbeitgeberseite nimmt zu. Eine freie Wahl der Arbeitskampfmittel kann den Tarifparteien nur im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Arbeitskampfsystems zugebilligt werden. Zusätzliche die anerkannten Arbeitskampfmittel mittelbar unterstützende Maßnahmen sind nicht erforderlich, gefährden den sozialen Frieden und untergraben die Tarifautonomie.
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